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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2017 - L 31 AS 1907/17 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40064
LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2017 - L 31 AS 1907/17 B ER (https://dejure.org/2017,40064)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.10.2017 - L 31 AS 1907/17 B ER (https://dejure.org/2017,40064)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2017 - L 31 AS 1907/17 B ER (https://dejure.org/2017,40064)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung der Bewilligung der Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2017 - L 31 AS 1907/17
    Fehlt ein entsprechender Vermerk über den Tag der Postaufgabe, tritt grundsätzlich keine Bekanntgabefiktion ein (vgl. BSG, Urteil vom 03. März 2009, B 4 AS 37/08 R, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2017 - L 31 AS 1907/17
    Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung, bzw. wenn diese wegen notwendiger Ermittlungen im Eilrechtsschutzverfahren nicht durchführbar ist, eine Folgenabwägung erforderlich, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 Rn 23 - Breith 2005, 803, vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 86 b Rn. 29, 29a).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2017 - L 31 AS 1907/17
    Dabei ist auch bei Vornahmesachen einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, Az. 1 BvR 1586/02, zitiert nach juris, m. w. N.).
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